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   OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 382/92   

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https://dejure.org/1993,7144
OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 382/92 (https://dejure.org/1993,7144)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.1993 - 20 U 382/92 (https://dejure.org/1993,7144)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - 20 U 382/92 (https://dejure.org/1993,7144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 2
    Anforderungen an die Berufsunfähigkeit eines Ingenieurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BUZ § 2
    Berufsunfähigkeit bei selbständiger Berufstätigkeit

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 4 O 103/91
  • OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 382/92

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2003 - 4 U 174/02

    Berufsunfähigkeit eines Gerichtsvollziehers - Bedeutung einer sog. Beamtenklausel

    Leistungen sind deshalb auch dann nicht zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer noch halbschichtig arbeiten kann, ausreichende Arbeitsplätze für eine Halbtagstätigkeit aber nicht zur Verfügung stehen (OLG Hamm VersR 1994, 206).

    Dies gilt für einen Beamten ebenso wie für einen Selbständigen, der bei Ausübung der ihm noch möglichen halbschichtigen Tätigkeit keine Aufträge mehr erhält (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1994, 206).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2010 - 7 U 284/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Des weiteren hat ein Selbständiger auch darzulegen, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (vgl. BGH VersR 94, 206).
  • OLG Nürnberg, 23.02.1995 - 8 U 2117/94

    Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Landwirt

    Unter diesen Umständen hätte der Kläger als mitarbeitender Betriebsinhaber vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen gehabt, daß ihm in seinem umorganisierten Betrieb trotz gestiegenem wirtschaftlichen Erfolg keine Tätigkeitsfelder verblieben sind, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in einem Umfang mitarbeiten konnte, den die Berufsunfähigkeit ausschließt (vgl. BGH, VersR 1994/206 2.b)), ohne an, seiner Gesundheit Raubbau zu treiben (BGH, VersR 1994/588 2. b)), weil er noch mindestens halbschichtig mitarbeitete (BGH, VersR 1995/87 IV).
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