Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 382/92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,7144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BB-BUZ § 2
Anforderungen an die Berufsunfähigkeit eines Ingenieurs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BUZ § 2
Berufsunfähigkeit bei selbständiger Berufstätigkeit
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 4 O 103/91
- OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 382/92
Papierfundstellen
- VersR 1994, 206
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 03.06.2003 - 4 U 174/02
Berufsunfähigkeit eines Gerichtsvollziehers - Bedeutung einer sog. Beamtenklausel
Leistungen sind deshalb auch dann nicht zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer noch halbschichtig arbeiten kann, ausreichende Arbeitsplätze für eine Halbtagstätigkeit aber nicht zur Verfügung stehen (OLG Hamm VersR 1994, 206).Dies gilt für einen Beamten ebenso wie für einen Selbständigen, der bei Ausübung der ihm noch möglichen halbschichtigen Tätigkeit keine Aufträge mehr erhält (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1994, 206).
- OLG Frankfurt, 19.03.2010 - 7 U 284/08
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Des weiteren hat ein Selbständiger auch darzulegen, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (vgl. BGH VersR 94, 206). - OLG Nürnberg, 23.02.1995 - 8 U 2117/94
Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Landwirt
Unter diesen Umständen hätte der Kläger als mitarbeitender Betriebsinhaber vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen gehabt, daß ihm in seinem umorganisierten Betrieb trotz gestiegenem wirtschaftlichen Erfolg keine Tätigkeitsfelder verblieben sind, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in einem Umfang mitarbeiten konnte, den die Berufsunfähigkeit ausschließt (vgl. BGH, VersR 1994/206 2.b)), ohne an, seiner Gesundheit Raubbau zu treiben (BGH, VersR 1994/588 2. b)), weil er noch mindestens halbschichtig mitarbeitete (BGH, VersR 1995/87 IV).